Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 7. Dem Beförderungsunternehmer ist kein Kostenersatz vorzuschreiben, wenn er auf eigene Kosten die unverzügliche Ausreise des Fremden bewirkt. Gegebenenfalls hat die Behörde über die Zurückweisung den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben. Paragraph 7, Dem Beförderungsunternehmer ist kein Kostenersatz vorzuschreiben, wenn er auf eigene Kosten die unverzügliche Ausreise des Fremden bewirkt. Gegebenenfalls hat die Behörde über die Zurückweisung den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR12065089
Alte Dokumentnummer
N4199546473J