Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 121/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/1997Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Lichtbildausweis für Fremde
§ 9. (1) Lichtbildausweise für Fremde werden, sofern es sich nicht um EWR-Bürger handelt, nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt. Die bisherigen Ausweisformulare können bis 30. Juni 1995 ausgegeben werden.Paragraph 9, (1) Lichtbildausweise für Fremde werden, sofern es sich nicht um EWR-Bürger handelt, nach dem Muster der Anlage B Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellt. Die bisherigen Ausweisformulare können bis 30. Juni 1995 ausgegeben werden.
(2)Absatz 2,Lichtbildausweise für EWR-Bürger werden nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.Lichtbildausweise für EWR-Bürger werden nach dem Muster der Anlage C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ausgestellt.
Dokumentnummer
NOR12065091
Alte Dokumentnummer
N4199546475J