Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im SommerfremdenverkehrFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1995Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr dürfen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 30. September 1995 bis zu 1 355 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065243
Alte Dokumentnummer
N4199548443J