Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im SommerfremdenverkehrFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1995Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065244
Alte Dokumentnummer
N4199548444J