Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie
einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, der Schweiz oder Liechtensteins vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß Litera a, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065246
Alte Dokumentnummer
N4199548447J