Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind, können sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich drei Monate aufhalten, sofern sie nicht eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der geltenden Fassung benötigen. Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind, können sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich drei Monate aufhalten, sofern sie nicht eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, in der geltenden Fassung benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065248
Alte Dokumentnummer
N4199548449J