Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und ForstwirtschaftFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 641/1995Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Nach Ausschöpfung der mit § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 208/1995, festgelegten Höchstzahlen können in folgenden Bundesländern zusätzliche Bewilligungen in folgendem Ausmaß erteilt werden: Nach Ausschöpfung der mit Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1995,, festgelegten Höchstzahlen können in folgenden Bundesländern zusätzliche Bewilligungen in folgendem Ausmaß erteilt werden:
Anmerkung
BGBl. Nr. 208/1995 tritt mit 10. November 1995 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065260
Alte Dokumentnummer
N4199548557J