Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1995Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,).
Text
§ 1. (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:Paragraph eins, (1) Aufenthaltsbewilligungen können für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:
unselbständige Erwerbstätigkeit
selbständige Erwerbstätigkeit
Familiengemeinschaft mit Fremden
Familiengemeinschaft mit Österreichern
(2)Absatz 2,In Anträgen gemäß § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ist einer dieser Aufenthaltszwecke anzugeben.In Anträgen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz ist einer dieser Aufenthaltszwecke anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12065261
Alte Dokumentnummer
N4199548785J