Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1995Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 75/1997).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,).
Text
§ 2. (1) Die Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz trägt die Bezeichnung „Aufenthaltsbewilligung''.Paragraph 2, (1) Die Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz trägt die Bezeichnung „Aufenthaltsbewilligung''.
(2)Absatz 2,Die Aufenthaltsbewilligung ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage „A'' (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.Die Aufenthaltsbewilligung ist in Form einer Vignette nach dem Muster der Anlage „A'' Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12065262
Alte Dokumentnummer
N4199548786J