Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
28.06.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 408/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 128.06.199531.12.1997 BGBl. Nr. 408/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.06.1995BGBl. Nr. 408/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,).

Text

Paragraph eins,

Folgende Personengruppen werden von der Anrechnung auf die in der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Nr. 1023 aus 1994,, festgelegte Zahl von Bewilligungen ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    In Österreich geborene Kinder von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  2. Ziffer 2
    eheliche und außereheliche minderjährige Kinder und Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern,
  3. Ziffer 3
    Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Aufenthaltsgesetzes auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und
  4. Ziffer 4
    Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005942

Dokumentnummer

NOR12065265

Alte Dokumentnummer

N4199548819J