Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als amtliche Erhebungsformulare gelten:
die Meldeformulare über den Güterverkehr auf der Straße (Anlage 1);
der Frachtbrief gemäß § 14 Güterbeförderungsgesetz;der Frachtbrief gemäß Paragraph 14, Güterbeförderungsgesetz;
das vereinfachte Frachtdokument (Anlage 2).
(2)Absatz 2,Die Erhebungsformulare gemäß Abs. 1 Z 1 werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Abs. 1 Z 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.Die Erhebungsformulare gemäß Absatz eins, Ziffer eins, werden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt, die fortlaufend numerierten Vordrucke für die Frachtbriefe gem. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vom Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe aufgelegt.
(3)Absatz 3,Werden innerhalb eines Tages
mehrere Sendungen des gleichen Gutes mit demselben Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) von ein und demselben Absender und Beladeort zu ein und demselben Empfänger und Entladeort oder
mehrere Teilsendungen oder
Güter über eine Entfernung von höchstens 149 km befördert, so kann das vereinfachte Frachtdokument nach dem Muster der Anlage 2 verwendet werden.
(4)Absatz 4,Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe stellt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich Unterlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche Nummerngruppen welchen Unternehmen ausgefolgt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12065278
Alte Dokumentnummer
N4199548856J