Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen:
die beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) des frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehrs und des Stückgutverkehrs in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (innerstaatlich gegliedert nach Bezirkshauptmannschaften, im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten), nach der Anzahl der Transporte, nach Entfernungsstufen sowie nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR);
die im frachtbriefpflichtigen Wagenladungs- und Stückgutverkehr nach der internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) sowie nach der Anzahl der Transporte, unterteilt in Inlands-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverkehr;
die im Rahmen des Kombinierten Verkehrs in Großcontainern und Wechselaufbauten beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif), die Anzahl der beförderten Container und Wechselaufbauten und der LKW-Anhänger und Sattelauflieger mit oder ohne Zugmaschine (beladen und leer), in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten) nach Entfernungsstufen sowie nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR).
Schlagworte
Beladeregion, Wagenladungsverkehr, Inlandsverkehr, Einfuhrverkehr,
Ausfuhrverkehr
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12065283
Alte Dokumentnummer
N4199548861J