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§ 15

Fassungen
ab 17.06.1995 — BGBl. Nr. 393/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute17.06.1995 BGBl. Nr. 393/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

17.06.1995BGBl. Nr. 393/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 15,

Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) des frachtbriefpflichtigen Wagenladungsverkehrs und des Stückgutverkehrs in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (innerstaatlich gegliedert nach Bezirkshauptmannschaften, im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten), nach der Anzahl der Transporte, nach Entfernungsstufen sowie nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR);
  2. Ziffer 2
    die im frachtbriefpflichtigen Wagenladungs- und Stückgutverkehr nach der internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif) sowie nach der Anzahl der Transporte, unterteilt in Inlands-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverkehr;
  3. Ziffer 3
    die im Rahmen des Kombinierten Verkehrs in Großcontainern und Wechselaufbauten beförderten Güter in Tonnen und Tonnenkilometern (nach dem Tarif), die Anzahl der beförderten Container und Wechselaufbauten und der LKW-Anhänger und Sattelauflieger mit oder ohne Zugmaschine (beladen und leer), in der Verflechtung nach Belade- und Entladeregionen (im grenzüberschreitenden Verkehr nach Staaten) nach Entfernungsstufen sowie nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR).

Schlagworte

Beladeregion, Wagenladungsverkehr, Inlandsverkehr, Einfuhrverkehr,
Ausfuhrverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10005944

Dokumentnummer

NOR12065283

Alte Dokumentnummer

N4199548861J