Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1995Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des § 9 bekanntgegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr. Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des Paragraph 9, bekanntgegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr.
Schlagworte
Bestandsstatistik, Betriebsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12065270
alte Dokumentnummer
N4199548848J