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§ 7

Fassungen
ab 17.06.1995 — BGBl. Nr. 393/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute17.06.1995 BGBl. Nr. 393/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.06.1995BGBl. Nr. 393/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

46/02 Sonstiges Statistik, 50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 7,

Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie der mitgeführten Anhänger;
  2. Ziffer 2
    die Verkehrsart (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr);
  3. Ziffer 3
    den Beladeort (Postleitzahl), das Beladeland (internationales Unterscheidungszeichen) und den Beladetag, bzw. den Abgangsort (Postleitzahl), das Abgangsland (internationales Unterscheidungszeichen) und den Abgangstag;
  4. Ziffer 4
    den Entladeort (Postleitzahl) und das Entladeland (internationales Unterscheidungszeichen), bzw. den Zielort (Postleitzahl) und das Zielland (internationales Unterscheidungszeichen);
  5. Ziffer 5
    die Entfernung, über die die Fahrt durchgeführt wird, getrennt nach Inlands- und Auslandsstrecke, sowie Angaben zur gefahrenen Strecke (insbesondere der Ort des Grenzübertrittes und die transitierten Staaten);
  6. Ziffer 6
    den Stand sowohl der Kontrollgeräte als auch der Wegstreckenmesser;
  7. Ziffer 7
    die Größe und die Anzahl der beförderten Großcontainer und Wechselaufbauten;
  8. Ziffer 8
    die Warenbezeichnung bzw. Verpackungsart nach der zweistelligen Gliederung des einheitlichen Güterverzeichnisses für die Verkehrsstatistik (NSTR), bei gefährlichen Gütern auch die in den Stoffaufzählungen angegebene vierstellige Identifikationsnummer nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
  9. Ziffer 9
    das Bruttogewicht der Sendung.

Schlagworte

Inlandsstrecke

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2015

Gesetzesnummer

10005944

Dokumentnummer

NOR12065275

Alte Dokumentnummer

N4199548853J