Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Rumänische Staatsangehörige, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Rumänien, BGBl. Nr. 270/1990 und BGBl. Nr. 948/1994, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie Rumänische Staatsangehörige, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Rumänien, Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1990, und Bundesgesetzblatt Nr. 948 aus 1994,, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie
einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als 3 Monate gültig ist, oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß Litera a, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065289
Alte Dokumentnummer
N4199548868J