Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 394/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Rumänische Staatsangehörige sind weiters von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen rumänischen Reisepaß mit einem für Aussiedler erteilten Sichtvermerk der Bundesrepublik Deutschland vorweisen. Ein solcher Sichtvermerk liegt - unabhängig von der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer - vor, wenn er den Vermerk „Aussiedler“ enthält.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065291
Alte Dokumentnummer
N4199548870J