Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.10.1995 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 633/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.199530.04.2004 BGBl. Nr. 633/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzübergang Pamhagen-Fertöd - Ausweitung des Benützungsumfanges

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 633/1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Zl. 222.25.37/19-IV.2/95

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich der Botschaft der Republik Ungarn seine Hochachtung zu entbieten und ihr vorzuschlagen, beim Grenzübergang Pamhagen/Fertöd im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 5. April 1991 *1) den Benützungsumfang auch auf den grenzüberschreitenden land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr auszuweiten, wobei sich die Zulässigkeit des Grenzübertrittes im Einzelfall nach den Vorschriften des Eingangsstaates betreffend die Verkehrssicherheit der land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte richtet.

Sollte dieser Vorschlag das Einverständnis der ungarischen Seite finden und die Botschaft der Republik Ungarn in ihrer Antwortnote die ungarische Bereitschaft, diese Ausweitung unter den selben Bedingungen zu ermöglichen, zum Ausdruck bringen, so würde diese Note und die Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn bilden, die am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem dieser Notenwechsel durchgeführt worden ist. Diese Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum nachfolgenden Monatsersten gekündigt werden.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen Anlaß, der Botschaft der Republik Ungarn erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Wien, am 21. August 1995

L. S.

An die Botschaft der Republik Ungarn

Wien

(Übersetzung)

13/Y/129-1/95

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Ungarn entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine vorzügliche Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note Zl. 222.25.37/19-IV.2/95 vom 21. August 1995 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:

  „Das Bundesministerium ... (es folgt der weitere Text der

Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... zu versichern.”

Die Botschaft beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Ungarn mit dem oben Angeführten vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note und die Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen Bundesregierung darstellt.

Die Botschaft der Republik Ungarn benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.

Wien, am 21. August 1995

L. S.

An das Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1991,

Gesetzesnummer

10005947

Dokumentnummer

NOR12065329

Alte Dokumentnummer

N4199550352J