Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2001Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für Fahrten nach § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt. Für Fahrten nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, ZDG gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 21,80 €, sofern sich nicht bei einem im Bereich eines Verkehrsverbundes gelegenen Dienstort durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Zeitkarte ein anderer Vergütungsbetrag ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Dokumentnummer
NOR40025012