Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fahrtkosten-Verordnung für Zivildienstleistende
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 671/1995Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach § 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen. Die Fahrtkostenvergütung ist erstmals spätestens drei Monate ab Bekanntgabe der Daten nach Paragraph 2 und in der Folge jeweils zum Monatsersten im voraus auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Dokumentnummer
NOR12065341
alte Dokumentnummer
N4199550569J