Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft für die SteiermarkFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft für die Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 682/1995Bundesgesetzblatt Nr. 682 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Nach Ausschöpfung der in den Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 208/1995 und BGBl. Nr. 390/1995, für die Steiermark festgelegten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen in der Steiermark während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten. Nach Ausschöpfung der in den Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1995,, für die Steiermark festgelegten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen dürfen in der Steiermark während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung zusätzlich bis zu 200 Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065349
Alte Dokumentnummer
N4199550644J