Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 687/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 687/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Bosnien-Herzegowina)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1995,

Typ

Vertrag – Bosnien-Herzegowina

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 687/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen oder in solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen im Hoheitsgebiet des anderen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10005952

Dokumentnummer

NOR12065354

Alte Dokumentnummer

N4199551221J