Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 781/1995Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen bis zum 14. April 1996 bis zu 2 200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen bis zum 14. April 1996 bis zu 2 200 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: 40, davon höchstens 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 100
Niederösterreich: 60, davon höchstens 15 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 70
Salzburg: 570
Steiermark: 150, davon höchstens 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 950
Vorarlberg: 150
Wien: 110, davon höchstens 30 für Schaustellerbetriebe
Dokumentnummer
NOR12065380
Alte Dokumentnummer
N4199551793J