Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 781/1995Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Paragraph 2, Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, dürfen nur für die nach der Art der Beschäftigung erforderliche Dauer, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12065381
Alte Dokumentnummer
N4199551794J