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§ 2

Fassungen
01.02.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 826/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.02.199631.12.2002 BGBl. Nr. 826/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 826/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5

Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999

außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).

Text

Paragraph 2, (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß Absatz 3, sowie fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.:

390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93, CELEX-Nr.:

393R0761,*1) den Abschnitten C „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden'', D „Sachgütererzeugung'', E „Energie- und Wasserversorgung'' und F „Bauwesen'' zuzuordnen ist oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung erbringen.

  1. Absatz 2,Ein Unternehmen sowie eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem in Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.
  2. Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist eine einmalige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt, welches eine Tätigkeit ausübt, die dem Abschnitt F „Bauwesen'' des Anhanges zu der in Absatz eins, genannten Verordnung zuzuordnen ist.

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*1) in Verbindung mit SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN - ÖNACE 1995 -, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag:

Österreichische Staatsdruckerei

Schlagworte

Energieversorgung

Gesetzesnummer

10005957

Dokumentnummer

NOR12065420

Alte Dokumentnummer

N4199552085J