Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 826/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß § 5Anordnungen von personenbezogenen Erhebungen von Daten gemäß Paragraph 5
Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, treten mit Ablauf des 31. 12. 1999
außer Kraft (vgl. § 73 Abs. 3, BGBl. I Nr. 163/1999).außer Kraft vergleiche Paragraph 73, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,).
Text
§ 5. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung zu sorgen.Paragraph 5, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften sowie fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene sind verpflichtet, die im Abs. 1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs. 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im Paragraph 2, genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften sowie fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene sind verpflichtet, die im Absatz eins, bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Absatz 3, angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
(3)Absatz 3,Die Einsendung (Abs. 2) hat zu erfolgen:Die Einsendung (Absatz 2,) hat zu erfolgen:
Erhebung über das Berichtsjahr 1995 gemäß § 4 Abs. 3 bis zum 20. Februar 1996,Erhebung über das Berichtsjahr 1995 gemäß Paragraph 4, Absatz 3 bis zum 20. Februar 1996,
Monatserhebung gemäß § 4 Abs. 4 bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats.Monatserhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats.
Dokumentnummer
NOR12065423
Alte Dokumentnummer
N4199552088J