Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
23.12.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 854/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 423.12.199531.12.1997 BGBl. Nr. 854/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.12.1995BGBl. Nr. 854/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,).

Text

Paragraph 4,

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

  1. Ziffer eins
    In Österreich geborenen und seit Geburt aufhältigen minderjährigen Kindern von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  2. Ziffer 2
    Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz), die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,
  3. Ziffer 3
    Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und
  4. Ziffer 4
    Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005959

Dokumentnummer

NOR12065434

Alte Dokumentnummer

N4199552275J