Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 855/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199631.12.2001 BGBl. Nr. 855/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 499/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufwandersatzverordnung UVS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 855 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 855/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 499/2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Text

Paragraph eins, Für die Berechnung des Aufwandersatzes im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 67 c, AVG gelten folgende Pauschbeträge:

  1. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

     Beschwerdeführers als obsiegende Partei .............    8 400 S

  2. Ersatz für den Verhandlungsaufwand des

     Beschwerdeführers als obsiegende Partei .............   10 400 S

  3. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

     als obsiegende Partei ...............................      565 S

  4. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten

     Behörde als obsiegende Partei .......................    2 800 S

  5. Ersatz für den Verhandlungsaufwand der belangten

     Behörde als obsiegende Partei .......................    3 500 S

  6. Ersatz für den Schriftsatzaufwand des

     Beschwerdeführers für den Antrag auf Wiederaufnahme

     des Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei,

     die den Bescheid oder die Einstellung durch eine

     gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

     sonstwie erschlichen hat ............................    6 250 S

  7. Ersatz für den Schriftsatzaufwand der Behörde für den

     Antrag auf Wiederaufnahme des

     Maßnahmebeschwerdeverfahrens gegen die Partei, die

     den Bescheid oder die Einstellung durch eine

     gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder

     sonstwie erschlichen hat ............................    2 100 S

Schlagworte

Befehlsgewalt

Gesetzesnummer

10005960

Dokumentnummer

NOR12065435

Alte Dokumentnummer

N4199552277J