Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.06.1996 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 288/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126.06.199631.12.2018 BGBl. Nr. 288/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.06.1996BGBl. Nr. 288/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,

Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie

  1. Litera a
    einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
  2. Litera b
    das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands oder Frankreichs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß Litera a, entspricht, oder
  3. Litera c
    das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Luxemburgs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß Litera a, entspricht, oder
  4. Litera d
    als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer oder eine aus besonderem Anlaß erteilte Rückkehrberechtigung angebracht ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005962

Dokumentnummer

NOR12065451

Alte Dokumentnummer

N4199637987L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/288/P1/NOR12065451