Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie
einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande, Luxemburgs, Liechtensteins oder der Schweiz vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands oder Frankreichs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oderdas 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands oder Frankreichs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß Litera a, entspricht, oder
das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Luxemburgs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht, oderdas 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Luxemburgs vorweist, der den Voraussetzungen gemäß Litera a, entspricht, oder
als Kriegsflüchtlinge in Deutschland oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer oder eine aus besonderem Anlaß erteilte Rückkehrberechtigung angebracht ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065451
Alte Dokumentnummer
N4199637987L