Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Personen, die gemäß § 1 lit. d in das Bundesgebiet einreisen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet, längstens jedoch zu einem Aufenthalt von fünf Tagen, berechtigt. Personen, die gemäß Paragraph eins, Litera d, in das Bundesgebiet einreisen, sind für die ohne unnötige Verzögerung vorzunehmende Durchreise durch das Bundesgebiet, längstens jedoch zu einem Aufenthalt von fünf Tagen, berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12065452
Alte Dokumentnummer
N4199637988L