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Art. 3

Fassungen
01.07.1996 bis 28.02.2007 — BGBl. Nr. 293/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.199628.02.2007 BGBl. Nr. 293/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 20/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2007,

Typ

Vertrag – Mazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 293/1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 20/2007

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Inhaber von gültigen Diplomatenpässen, die Mitglieder der diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des einen Staates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates oder Vertreter des einen Staates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Amtssitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates hat, oder einer solchen Organisation als Beamte angehören, haben das Recht, sich nach der sichtvermerksfreien Einreise während der Dauer der Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Gleiches gilt für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährigen Kinder der in Absatz 1 genannten Personen, wenn diese gleichfalls gültige Diplomatenpässe besitzen oder in solchen miteingetragen sind, während der Dauer der Dienstverwendung der in Absatz 1 genannten Personen im Hoheitsgebiet des anderen Staates.

Gesetzesnummer

10005964

Dokumentnummer

NOR12065461

Alte Dokumentnummer

N4199638127L