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Art. 7

Fassungen
01.07.1996 bis 28.02.2007 — BGBl. Nr. 293/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.07.199628.02.2007 BGBl. Nr. 293/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 20/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2007,

Typ

Vertrag – Mazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 293/1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 20/2007

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
  3. Absatz 3,Falls die mazedonische Regierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der mazedonischen Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der mazedonischen Regierung bilden, das das Abkommen vom 20. Dezember 1965 *1) zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht in der Fassung des Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 *2) im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien ersetzt.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, der mazedonischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 24. Mai 1996

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1965,.

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1983,.

Gesetzesnummer

10005964

Dokumentnummer

NOR12065465

Alte Dokumentnummer

N4199638131L