Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fehlalarmkostenersatz-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 389/1996Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 1. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2 500 S, bei sonstigen Anlagen 1 000 S. Paragraph eins, Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2 500 S, bei sonstigen Anlagen 1 000 S.
Schlagworte
Tonfrequenzübertragungssystem, Polizeidienststelle
Dokumentnummer
NOR12065466
Alte Dokumentnummer
N4199638133L