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§ 1

Fassungen
29.06.1996 bis 15.10.1996 — BGBl. Nr. 302/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 129.06.199615.10.1996 BGBl. Nr. 302/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.06.1996BGBl. Nr. 302/1996

Außerkrafttretensdatum

15.10.1996

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins, (1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1996,, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1 695 weitere Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

  1. Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird wie folgt aufgeteilt:

      Burgenland ....................................   500

      Niederösterreich ..............................   300

      Oberösterreich ................................   300

      Steiermark ....................................   500

      Tirol .........................................    12

      Vorarlberg ....................................    33

      Wien ..........................................    50

Gesetzesnummer

10005967

Dokumentnummer

NOR12065483

Alte Dokumentnummer

N4199638273L