Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1996Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf nicht nach dem 31. Mai 1997 enden. Paragraph 2, Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, dürfen längstens für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf nicht nach dem 31. Mai 1997 enden.
Dokumentnummer
NOR12065493
Alte Dokumentnummer
N4199643781L