Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
14.12.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 707/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 414.12.199631.12.1997 BGBl. Nr. 707/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 707 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.12.1996BGBl. Nr. 707/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,).

Text

Paragraph 4,

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

  1. Ziffer eins
    In Österreich geborenen und seit Geburt aufhältigen minderjährigen Kindern von Fremden, die auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung oder eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
  2. Ziffer 2
    Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Aufenthaltsgesetzes), die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde,
  3. Ziffer 3
    Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Aufenthaltsgesetzes auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren, und
  4. Ziffer 4
    Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 3, des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

10005973

Dokumentnummer

NOR12065499

Alte Dokumentnummer

N4199644052L