Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 2/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 2/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht von Diplomaten- und Dienstpässen (Peru)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1996,

Typ

Vertrag – Peru

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 2/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Inhaber österreichischer bzw. peruanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe (Spezialpässe), die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer Internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz eins, angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw. peruanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe (Spezialpässe) sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10005974

Dokumentnummer

NOR12065517

Alte Dokumentnummer

N4199653107J