Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht von Diplomaten- und Dienstpässen (Peru)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1996Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Inhaber österreichischer bzw. peruanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe (Spezialpässe), die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer Internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw. peruanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe (Spezialpässe) sind.Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz eins, angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer bzw. peruanischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe (Spezialpässe) sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014
Dokumentnummer
NOR12065517
Alte Dokumentnummer
N4199653107J