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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 2/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 2/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht von Diplomaten- und Dienstpässen (Peru)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1996,

Typ

Vertrag – Peru

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 2/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
  3. Absatz 3,Falls die Regierung der Republik Peru mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Peru zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Peru über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Spezialpässen) bilden.

Schlagworte

Diplomatenpaß

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014

Gesetzesnummer

10005974

Dokumentnummer

NOR12065521

Alte Dokumentnummer

N4199653111J