Kurztitel
Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des AufenthaltsgesetzesFestlegung von Bewilligungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Aufenthaltsgesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1996Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1996,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 5 000 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.Paragraph eins, (1) Im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 5 000 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2)Absatz 2,Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland ............................... 470
Kärnten .................................. 180
Niederösterreich ......................... 2 640
Oberösterreich ........................... 500
Salzburg ................................. 28
Steiermark ............................... 890
Tirol .................................... 65
Vorarlberg ............................... 17
Wien ..................................... 210