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§ 7 SGV

Fassungen
01.10.2002 bis 31.05.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.200231.05.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 7, (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je Teilnehmer

  1. Ziffer eins
    bei Lehrveranstaltungen mit hauptberuflich Vortragenden oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 Euro je Unterrichtseinheit;
  2. Ziffer 2
    bei Lehrveranstaltungen mit anderen nebenberuflich Vortragenden 8 Euro je Unterrichtseinheit.
Wird eine Unterrichtseinheit sowohl von Vortragenden nach Ziffer eins, als auch nach Ziffer 2, abgehalten, ist der Kostenersatz aliquot der Anzahl dieser Vortragenden zu berechnen.
  1. Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Unterrichtszeit von 45 Minuten.
  2. Absatz 3,Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Auszubildenden sind im Kostenersatz nicht inkludiert.

Schlagworte

Reisekosten, Unterkunftskosten

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40035850