Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsgebühren-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 389/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 224/2004Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§ 7. (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je TeilnehmerParagraph 7, (1) Der Kostenersatz für Ausbildungen von Menschen an der Sicherheitsakademie, die nicht Bundesbedienstete der Sicherheitsexekutive, sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesasylamtes sind, beträgt je Teilnehmer
bei Lehrveranstaltungen mit hauptberuflich Vortragenden oder Vortragenden, die diese Tätigkeit als Nebentätigkeit ausüben, 2,5 Euro je Unterrichtseinheit;
bei Lehrveranstaltungen mit anderen nebenberuflich Vortragenden 8 Euro je Unterrichtseinheit.
Wird eine Unterrichtseinheit sowohl von Vortragenden nach Z 1 als auch nach Z 2 abgehalten, ist der Kostenersatz aliquot der Anzahl dieser Vortragenden zu berechnen.Wird eine Unterrichtseinheit sowohl von Vortragenden nach Ziffer eins, als auch nach Ziffer 2, abgehalten, ist der Kostenersatz aliquot der Anzahl dieser Vortragenden zu berechnen.
(2)Absatz 2,Eine Unterrichtseinheit umfasst eine Unterrichtszeit von 45 Minuten.
(3)Absatz 3,Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Auszubildenden sind im Kostenersatz nicht inkludiert.
Schlagworte
Reisekosten, Unterkunftskosten
Dokumentnummer
NOR40035850