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Art. 2

Fassungen
01.08.1996 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 399/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.08.199631.01.1999 BGBl. Nr. 399/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,

Typ

Vertrag - Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 399/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/1999

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Inhaber litauischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe, die Mitglieder der Diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Dienstverwendung der in Absatz eins, angeführten Personen dürfen sich auch die mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber litauischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10005983

Dokumentnummer

NOR12065592

Alte Dokumentnummer

N4199656851J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/399/A2/NOR12065592