Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1996 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/1999Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Dokumentnummer
NOR12065595
Alte Dokumentnummer
N4199656854J