Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1996 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/1999Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
(3)Absatz 3,Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Dokumentnummer
NOR12065596
Alte Dokumentnummer
N4199656855J