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Art. 6

Fassungen
01.08.1996 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 399/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.08.199631.01.1999 BGBl. Nr. 399/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 1999,

Typ

Vertrag - Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 399/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. III Nr. 36/1999

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
  3. Absatz 3,Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Litauen und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10005983

Dokumentnummer

NOR12065596

Alte Dokumentnummer

N4199656855J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/399/A6/NOR12065596