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Art. 8

Fassungen
ab 01.08.1996 — BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.08.1996 BGBl. Nr. 406/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1996,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 406/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

Oberndorf/Laufen

  1. Absatz eins,Am Grenzübergang Oberndorf/Laufen werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
  2. Absatz 2,Der örtliche Bereich umfaßt
    1. Litera a
      die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
      • Strichaufzählung
        die Brückenstraße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;
      • Strichaufzählung
        den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzübergangsstelle);
      • Strichaufzählung
        im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Besprechungsraum, den Sozialraum und den Waffenraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;
    2. Litera b
      die beiden den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, im Erdgeschoß an der Ostseite gelegenen, an die Abfertigungshalle anschließenden Räume.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

10005984

Dokumentnummer

NOR12065605

Alte Dokumentnummer

N4199656905J