Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2014Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Vollziehung
§ 21.Paragraph 21,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres;
soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister Verkehr, Innovation und Technologie;
in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für Inneres.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40166521