Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Agrarstrukturerhebung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Erhebung ist von den Gemeinden in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (§ 3) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1997 entweder im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden. Die Erhebung ist von den Gemeinden in der Form durchzuführen, daß die Auskunftspflichtigen (Paragraph 3,) in der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1997 entweder im Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, die geforderten Angaben zu machen haben oder von Erhebungsorganen im Betrieb befragt werden. Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei der Erhebung gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind. Die Ausfüllung der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung gestellten Betriebsbogen obliegt den Gemeinden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12065643
Alte Dokumentnummer
N4199658331J