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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1996 — BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1996 BGBl. Nr. 594/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1996BGBl. Nr. 594/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

Schlußbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 21. September 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10005988

Dokumentnummer

NOR12065655

Alte Dokumentnummer

N4199658595J