Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Benützung zweier Teile des slowenischen Staatsgebietes - Schigebiet (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1996Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Schlußbestimmungen
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 21. September 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12065655
Alte Dokumentnummer
N4199658595J