Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
11.12.1996 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 700/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 111.12.199631.12.2002 BGBl. Nr. 700/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik - Viehzählungen 1997 und 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

11.12.1996BGBl. Nr. 700/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Beachte

Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.

Text

                                                             Anlage

                                                           ----------

Position      Bezeichnung

    1         Fohlen unter 1 Jahr alt

    2         Jungpferde 1 Jahr bis unter 3 Jahre alt

              Pferde 3 Jahre alt und älter:

    3         Hengste und Wallachen

    4         Stuten

    5         Pferde insgesamt

              Jungvieh unter 1 Jahr alt:

    6         Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

    7         Andere Kälber und Jungrinder, männlich

    8         Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

              Jungvieh 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt:

    9         Stiere

   10         Ochsen

   11         Schlachtkalbinnen

   12         Nutz- und Zuchtkalbinnen

              Rinder 2 Jahre alt und älter:

   13         Stiere und Ochsen

   14         Schlachtkalbinnen

   15         Nutz- und Zuchtkalbinnen

   16         Milchkühe

   17         Mutter- und Ammenkühe

   18         Rinder insgesamt

   19         Ferkel (unter 20 kg Lebendgewicht)

   20         Jungschweine (von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht)

              Mastschweine (einschließlich ausgemerzte Zuchttiere)

              mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber:

   21         50 bis unter 80 kg

   22         80 bis unter 110 kg

   23         110 kg und mehr

              Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und

              darüber:

   24         Jungsauen, noch nie gedeckt

   25         Jungsauen, erstmals gedeckt

   26         Ältere Sauen, gedeckt

   27         Ältere Sauen, nicht gedeckt

   28         Zuchteber

   29         Schweine insgesamt

   30         Lämmer unter 1/2 Jahr alt

   31         Schafe 1/2 Jahr bis unter 1 Jahr alt

   32         Schafe 1 Jahr alt und älter, männlich

   33         Schafe 1 Jahr alt und älter, weiblich

   34         Schafe insgesamt

   35         Ziegen (einschließlich Kitze)

   36         Kücken und Junghennen für Legezwecke unter 1/2 Jahr alt

   37         Legehennen, 1/2 Jahr bis unter 11/2 Jahre alt

   38         Legehennen, 11/2 Jahre alt und älter

   39         Hähne

   40         Mastkücken und Jungmasthühner

   41         Hühner insgesamt

   42         Gänse

   43         Enten

   44         Truthühner

              Hausschlachtungen:

   45         Kälber

   46         Schweine

   47         Schafe (einschließlich Lämmer)

   48         Wildtiere in umzäunten Flächen

Schlagworte

Nutzkalbin, Mutterkuh

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005990

Dokumentnummer

NOR12065675

Alte Dokumentnummer

N4199659544J