Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sperrgebiet Bruckneudorf
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1:25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
jene Gebiete, die in der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 rot schraffiert sind, undjene Gebiete, die in der Planunterlage nach Paragraph eins, Absatz 2, rot schraffiert sind, und
jene Gebiete, die in einem Detailausschnitt der Planunterlage nach § 1 Abs. 2 im Maßstab 1:2 500 grün angelegt sind.jene Gebiete, die in einem Detailausschnitt der Planunterlage nach Paragraph eins, Absatz 2, im Maßstab 1:2 500 grün angelegt sind.
(2)Absatz 2,Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch Anschlag bekanntzugebenDie Ausnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch Anschlag bekanntzugeben
beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12065737
Alte Dokumentnummer
N4199710436U