Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot von Anti-Personen-Minen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 13/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Einschränkungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.Nicht betroffen von dem Verbot gemäß Paragraph 2, sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.Ausgenommen vom Verbot gemäß Paragraph 2, sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
NOR12065742
alte Dokumentnummer
N4199710468I