Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. I Nr. 13/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1997 BGBl. I Nr. 13/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot von Anti-Personen-Minen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. I Nr. 13/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Einziehung und Verfall

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach Paragraph 5, strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.
  2. Absatz 2,Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des Paragraph 2, unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des Paragraph 2, verwendet werden können.
  3. Absatz 3,Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des Paragraph 2, unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.
  4. Absatz 4,Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Gesetzesnummer

10005994

Dokumentnummer

NOR12065745

alte Dokumentnummer

N4199710471I